Cannabis

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#CanG #Cannabis
Grafik: Moritz Hamann / CanG

Seit dem 01.04.2024 ist Cannabis in Deutschland legal und darf unter der bestimmten Gesetzgebung besessen, konsumiert und angebaut werden. Dadurch soll vornehmlich der Schwarzmarkt geschwächt und der Gesundheitsschutz und die Prävention gestärkt werden. Der verantwortungsvolle Umgang mit Cannabis steht dabei im Fokus. Von nun an erfolgt die kontrollierte Abgabe von Cannabis an berechtigte Personen durch lizenzierte Anbauvereinigungen.

Cannabis ist teillegal in Deutschland / das CanG

Was das sogenannte CanG (Cannabisgesetz/Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften) erreichen soll, sind vorrangig der Rückgang des Konsums und verbesserter Schutz von Kindern und Jugendlichen. Auch sollen die Konsumentinnen und Konsumenten vor Verunreinigungen, schlecht einzuschätzenden THC-Werten und synthetischen Cannabinoiden geschützt werden. Denn laut einer Erhebung des Bundesgesundheitsministeriums im Jahre 2021 haben 4,5 Millionen Erwachsene in den vergangenen 12 Monaten wenigstens einmal Cannabis konsumiert. Unter den Männern sind das 10,7 Prozent und unter den Frauen 6,8 Prozent. Dabei wurde Cannabis am häufigsten in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen konsumiert. Obschon der private Eigenanbau seit April erlaubt ist, ist der gemeinschaftliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen, zuvor Cannabis Social Clubs genannt (kurz CSC), seit dem 01.07.2024 legalisiert. Die legale Weitergabe von Konsumcannabis zum Eigenkonsum ist nur über diese Anbauvereinigungen erlaubt. Der gewerbliche Anbau und Vertrieb bleibt weiterhin eine Straftat.

Um die gesundheitlichen Risiken von Cannabiskonsum zu reduzieren, werden zusätzliche Informations-, Beratungs- und Präventionsangebote finanziert. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Aufklärung der Bevölkerung und der Prävention von möglichen Folgeschäden, die körperlich, psychisch oder auch im Sozialen auftreten können (beispielsweise Psychosen und sozialer Rückzug). Insbesondere wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Frühinterventionsprogrammen gefördert, wenn sie bereits Umgang mit Cannabis haben. Weiterhin wird ein regional und zeitlich begrenztes Modellprojekt geplant: Die gewerbliche Produktion und Vertrieb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken soll erprobt und ihre Auswirkungen auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden. Das kann Aufschluss über den Erfolg des CanG und der Modellprojekte geben, um nachwirkend die diesbezügliche Gesetzgebung zu verbessern. Neben anderen Städten hat sich auch die Stadt Frankfurt für ein solches Modellprojekt beworben. Gerade in Frankfurt am Main sieht man die Auswirkungen einer gescheiterten Drogenpolitik, die durch das CanG korrigiert und verbessert werden kann. Die Teillegalisierung von Cannabis würde den Schwarzmarkt austrocknen, indem eben die Abgabe durch Anbauvereinigungen erfolgt und so ein Kauf von riskanter Ware beim Dealer hinfällig wird.

Da die Anbauvereinigungen das Cannabis nicht zu kommerziellen Zwecken anbauen, dürfen sie damit keinen Gewinn erwirtschaften. Daher muss die Finanzierung durch einen monatlichen oder jährlichen Mitgliedsbeitrag sichergestellt werden. In bestimmtem Maße sind Aufwandsentschädigungen zur Deckung der Anbaukosten und der Abgabe zulässig. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums, zum Beispiel Eigenwerbung oder Werbung für das Produkt, dürfen nicht geschaffen werden. Wissenswerte Fragen und Antworten über das CanG gibt es auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums; generelle Informationen auf der Seite der Bundesregierung sowie der Seite www.infos-cannabis.de. Zusätzlich können Flyer über Cannabis kostenlos als Printversion bestellt so wie als PDF-Datei runtergeladen werden.

Der Besitz von Cannabis und dessen Abgabe:

Jedem Erwachsenen ab 21 Jahren ist es erlaubt, 50 Gramm getrocknetes, THC-haltiges Cannabismaterial zu besitzen; das wären Cannabisblüten, Harze oder Haschisch. Dies ist nur im privaten Bereich erlaubt, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder an einem anderweitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Man darf bis zu 25 Gramm mit sich führen und in gemeinschaftlichen Haushalten 50 Gramm Cannabis pro Person besitzen. 18- bis 21-Jährige dürfen pro Monat höchstens 30 g Cannabis für den Eigenkonsum beziehen, mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent. Ab dem 22sten Lebensjahr steigt die erlaubte Menge auf 50 Gramm ohne Obergrenze für den THC-Gehalt.

Die Abgabe von Cannabis ist nur an Mitglieder einer Anbauvereinigung erlaubt. Bei der Abgabe des Cannabis muss eine evidenzbasierte Aufklärung stattfinden, unter anderem über die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Konsums, insbesondere auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden, die im Alter von unter 25 Jahren auftreten können. Dazu wird auf Beratungs- und Behandlungsstellen hingewiesen. Das Cannabis darf weder an Mitglieder, noch an sonstige Personen, postalisch oder per Lieferdienst versendet werden.
Ausnahme: Nur die Cannabissamen dürfen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder auf diesem Wege zugestellt werden.

Die Weitergabe an Dritte oder gar Minderjährige bleibt illegal. Cannabis muss zugriffsgesichert vor Minderjährigen aufbewahrt werden. Jeder Besitz, also auch die Ernte nach dem Anbau einer Pflanze, darf nicht an Andere abgegeben werden. Überschüssiges getrocknetes Material, das die erlaubten 50 Gramm übersteigt, muss vernichtet werden.
Eine Ausnahme von den Abgaberegeln: Anbauvereinigungen dürfen pro Monat 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge für den Eigenanbau auch an Nichtmitglieder abgeben.

Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es muss zudem ein Informationszettel beiliegen mit folgenden Informationen:

  • Gewicht in Gramm
  • Erntedatum
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Sorte
  • durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
  • durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
  • Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Die Abgabe ist ausschließlich in Reinform zulässig, also als getrocknete Blüten oder blütennahe Blätter der Pflanze, oder als Haschisch, das abgesonderte Harz der Pflanze. Vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln darf es nicht abgegeben werden. An der Abgabestelle darf kein Alkohol oder Tabak an die Mitglieder abgegeben werden.

Der Anbau:

Es ist jedem Erwachsenen, mit mindestens sechs Monaten Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Dieser darf outdoor im eigenen Garten oder Balkon und indoor in der Wohnung erfolgen. Ausgenommen sind Kleingärten, öffentlicher Raum und Fremdbesitz, wie beispielsweise offenes Feld oder Waldlichtungen (Guerilla-Growing genannt). Sollten sich Nachbarn durch den Geruch belästigt fühlen, muss dieser verhindert werden, was bis zum Abbruch des Anbaus führen kann. In Anbauvereinigungen dürfen ab dem 1. Juli 2024 Cannabispflanzen angebaut werden. Jedes Mitglied der Anbauvereinigung darf nur 3 Pflanzen zur gleichen Zeit besitzen. Die Pflanzen werden in speziellen Räumlichkeiten und Gewächshäusern angebaut. Diese müssen mindestens 100 Meter vom Eingangsbereich des Abgabegebäudes entfernt liegen. Auch hier gilt, dass die Pflanzen zugriffsgesichert vor Minderjährigen stehen müssen.

Der Konsum:

Konsumcannabis darf geraucht und vaporisiert werden, allerdings nicht zu Esswaren, sogenannten Edibles, verarbeitet werden. Der Hintergrund ist, Kindern den Zugang zu Cannabis zu verwehren, und die Konsumentinnen und Konsumenten vor Überdosierungen zu schützen. Der Konsum darf in Fußgängerzonen nicht zwischen 7 und 20 Uhr und nicht in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen erfolgen. Darüber hinaus gibt es ein Konsumverbot in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Sportstätten und ähnlichem. In einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen und in den Anbauvereinigungen selbst ist der Konsum verboten. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Strafen.
Wo vorher für Fahrzeugführende eine Nulltoleranzregel galt, wurde der Grenzwert nun auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum angehoben. Dies wurde so entschieden, um Fahrzeugführenden, die am Tag zuvor Cannabis konsumiert hatten, am Folgetag das Fahren legal zu ermöglichen. Eine Übersicht der erlaubten Orte, an denen Cannabis legal konsumiert werden darf, findet man auf der noch unvollständigen und unverbindlichen Bubatzkarte (Bubatz = Jugendwort für Cannabis) www.bubatzkarte.de.

Rote Bereiche sind konsumfreie Orte. Für diesen Teil von Frankfurt sieht die Bubatzkarte so aus (Stand 16.05.2024):

Screenshot: Map data from OpenStreetMap 2024-05-16 09:38:02Z
+Landscape map © Thunderforest / Bubatzkarte

In vielen Bereichen ist der Konsum verboten, und im Laufe der Zeit werden noch mehr Orte eingetragen werden. Hier der Link zur interaktiven Bubatzkarte: https://bubatzkarte.de/#13/50.1030/8.7110

Die Gesundheit und Wirkung:

Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Wirkungen und Nebenwirkungen von Cannabis wie folgt:

“Wie ein Mensch auf die Inhaltsstoffe von Cannabis reagiert, ist individuell sehr unterschiedlich und wenig berechenbar. Faktoren sind u.a. individuelle Empfindlichkeit, Stimmungslage, Konsumart, Gesundheitszustand, Mischkonsum, und Vorerfahrungen. Für die Intensität und Dauer der Effekte ist insbesondere auch die aufgenommene Menge der Cannabis-Inhaltsstoffe maßgeblich. Akut (innerhalb von Stunden bis Tagen) können nach Cannabis-Konsum an Nebenwirkungen auftreten Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen. Bei länger andauerndem Konsum können psychische Störungen wie Depressionen und Psychosen auftreten, insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen oder mit einer besonderen Empfindlichkeit für diese Erkrankungen. Zudem besteht das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind aufgrund des Reifeprozesses des Gehirns bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen eines langfristigen, aber auch eines kurzfristigen Cannabiskonsums. Vor allem der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören. Es konnte ein Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum bei Jugendlichen und schulischen Leistungen und Ausbildungsniveau gezeigt werden. Cannabis-Konsumierende haben eine höhere Schulabbruchrate, eine geringere Beteiligung an universitärer Ausbildung und weniger akademische Abschlüsse. Die Effekte sind stärker bei frühem Beginn des Konsums und hohem Konsum.”

Mehr über Cannabis und seine Wirkung erfährt man in folgendem Artikel des Mitteldeutschen Rundfunks.

Cannabis kann süchtig machen. Die Wahrscheinlichkeit, von einer Droge abhängig zu werden, steigt generell mit der Konsumhäufigkeit. Laut Studien sind es etwa neun Prozent der Cannabiskonsumierenden, die im Laufe ihres Lebens eine Abhängigkeit entwickeln.
Bei Alkohol sind es 23 Prozent und bei Nikotin 68 Prozent. Auf dem Schwarzmarkt sind viele Cannabisprodukte mit synthetischen Stoffen versetzt. Diese können gefährlich bis tödlich sein und sind weitaus unberechenbarer, da sie oft noch unerforscht sind (Research Chemicals, Legal Highs, Designerdrogen).

Die Pflanze

Cannabis ist eine Pflanzenart aus der Gattung der Hanfgewächse (Cannabis), innerhalb der Familie der Hanfgewächse (Cannabaceae). Die Pflanze ist einjährig, photoperiodisch und stirbt somit nach der Blüte und der Samenbildung. Das geschieht in der Regel 5 bis 6 Monate nach der Aussaat. Im Freien (Outdoor) beginnt die Blütephase, sobald die Tage kürzer und die Nächte länger werden. Sogenannte Autofloweringsorten gehen jedoch nach etwa 8–15 Wochen Lebenszeit automatisch in die Blüte. Das sind explizit Cannabis ruderalis und deren Zuchtsorten. Für gewöhnlich werden die Arten in Cannabis sativa (Gewöhnlicher Hanf/Echter Hanf), Cannabis indica (Indischer Hanf) und Cannabis ruderalis unterteilt, allerdings ist sich die Wissenschaft bisher nicht einig, ob diese wirklich einer eigenen Pflanzenart zuzuordnen sind, trotzdem unterscheiden vor allem Züchter*innen (Breeder) und Anbauende (Grower) diese drei Arten voneinander. Tatsächlich bestehen Unterschiede in der Varietät der Blätter, dem Wuchs, der Blütezeit und Wirkung.

Cannabis sativa hat mehr Blattfinger, die zudem schmaler sind. Statt in die Breite wächst sie eher 3 bis 4 Meter in die Höhe. Sie hat eine eher aktivierende, kopflastige Wirkung (High) und ist für den Konsum am Tag geeigneter. Im Gegensatz dazu hat Cannabis indica breitere Blätter, einen geringeren Wuchs (2 Meter) und wächst buschig aus. Die Indica hat eine stärker körperliche Wirkung und ist daher eher für die abendliche Entspannung (Stoned) geeignet. Allerdings erzeugen Indicas als THC-haltige Pflanzen bei Konsum ebenfalls ein High. Cannabis ruderalis zeichnet sich durch einen sehr geringen THC Gehalt aus. Da sie nicht photoperiodisch ist, blüht die Pflanze unabhängig von den wechselnden Lichtverhältnissen. Außerdem hat sie wenige Blattfinger und wächst selten höher als 1 Meter. Mittlerweile gibt es unzählige Hybridsorten mit hohen Erträgen und THC-Werten. Heutige Cannabissorten sind nicht mehr mit ursprünglichen Sorten zu vergleichen, die lediglich um die 3,5 % THC-Gehalt aufweisen, während heutige Sorten diesen Wert um 20 % bis zu mittlerweile 28 % überschreiten (angebaut unter Laborbedingungen). Neben dem Zuchthanf existieren auf der ganzen Welt Wildhanfpflanzen, die aber kaum noch angebaut werden. Für die gezielte Gewinnung von Cannabisblüten wird mittlerweile fast nur noch auf feminisierte Samen des Zuchthanfs zurückgegriffen. Diese bringen eine rein weibliche Pflanze hervor, deren Blüten THC enthalten. Allerdings werden speziell zur Zucht und Fortpflanzung weiterhin reguläre Samen gebraucht, will man männliche Pflanzen bekommen.

Seit jeher erfreuen sich Hanfprodukte auf der ganzen Welt großer Beliebtheit – und das schon seit mehr als tausend Jahren. Schon unsere Vorfahren nutzten Hanffasern zur Herstellung von Kleidung und Schiffsseilen; die Samen und Öle der Pflanze wurden zu Nahrungsmitteln verarbeitet; das aus den Blüten gewonnene Cannabidiol (CBD) und Tetrahydrocannabinol (THC) zu Medizin; die Blätter wurden als Tee oder Tabakersatz genutzt; und schon im alten Ägypten verwendeten es die Menschen zur Herstellung von Kosmetik.

Cannabis Medizin und Rauschmittel
#CBD #Cannabis #Medizin

Schon vor dem 01.04.2024 war Medizinalcannabis auf Rezept legal erhältlich und wird rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt. Der kontrollierte Umgang mit Medizinalcannabis wird nicht im Konsumcannabisgesetz CanG geregelt, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz. Dieses bleibt von den Regelungen des neuen CanG weitestgehend unberührt. Medizinalcannabis kann nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen weiterhin als Arzneimittel verschrieben werden. Einzig ein besonderes Betäubungsmittelrezept ist künftig nicht mehr notwendig. Es genügt ein reguläres Rezept. CBD-lastiges Cannabis mit einem THC Gehalt von nunmehr unter 0,3 % ist nicht verschreibungspflichtig und darf weiterhin frei vertrieben werden.

Die Wirkung der einzelnen Cannabissorten hängt dabei von der jeweiligen Zusammensetzung der Cannabinoide ab. Von den circa 85 bekannten psychoaktiven und therapierelevanten Cannabinoiden sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) die wirkungsvollsten. Auch wenn andere Cannabinoide die Gesamtwirkung ebenfalls beeinflussen (Entourage-Effekt).
Forschung mit Konsumcannabis ist möglich, jedoch erlaubnispflichtig.

Grafik Moritz Hamann GFFB

Geschichte

Laut Forschung begann in einem Zeitraum vor 6.500 bis etwa 15.000 Jahren in Ostasien die Domestikation der Hanfpflanze. Diese Annahme beruht auf der Analyse genetischer Erblinien der Pflanze auf der ganzen Welt. Sie ist somit eine der frühesten Kulturpflanzen überhaupt. Von China über Indien gelangte die Pflanze vermutlich in den Mittleren und Nahen Osten und breitete sich anschließend über Europa und Afrika bis nach Nord- und Südamerika aus.

Grafik: Moritz Hamann / Cannabis Lebenslauf

Cannabis ist vor allem in China eine jahrtausendealte Traditions-, Nutz- und Heilpflanze. Sie gehört zu den ältesten bekannten Rauschmitteln. Ihre psychoaktiven Eigenschaften waren schon sehr früh bekannt. Der älteste tatsächliche Cannabisfund datiert auf die Zeit um 700 v. Chr. Er war eine Grabbeigabe in Ostasien. Doch schon 2.700 v. Chr. empfahl ein chinesisches Heilkundebuch den Konsum beispielsweise bei Rheuma- und Gichterkrankungen. Gerade in Ländern, in denen Alkoholverbot herrschte, wie etwa in islamisch geprägten Regionen, wurde der Konsum toleriert.
Im mittelalterlichen Europa wurde die Pflanze in der Klostermedizin genutzt. Laut MDR galt die Pflanze bis ins 19. Jahrhundert als Allheilmittel: “In Europa, Großbritannien und den USA wurden pflanzliche Cannabis-Produkte gegen Kopfschmerzen, Rheuma, Epilepsie, Asthma und Schlafstörungen verschrieben. Mit der Entwicklung synthetischer Arzneien verloren sie jedoch wieder an Bedeutung.”

Bis zum Jahr 1929 war Cannabis in Deutschland völlig legal. Erst durch das Internationale Opiumabkommen, das Deutschland gezwungen war zu unterschreiben, wurde der zuvor offene Handel mit Rauschmitteln, darunter auch Cannabis, stark reglementiert. Unter Strafe gestellt wurde der Handel bereits 1925 mit dem Beschluss eines verschärften Opiumgesetzes, das jedoch erst vier Jahre später, am 10. Dezember 1929, in Kraft trat. In dieser Form blieb es bis 1972 bestehen. Verstöße wurden strafrechtlich kaum verfolgt.

Seine größte Erfolgsgeschichte feierte Cannabis in den 60er-Jahren, während der internationalen Friedensbewegungen der Hippies und Studenten. Sein Konsum wurde zu einem Symbol für Frieden, Toleranz und den Protest gegen autoritäre Systeme. So verbreitete sich Ende der sechziger Jahre der Konsum der Droge wider globaler Verbote. Bis zur Legalisierung der Pflanze wurde lange gekämpft und demonstriert. Die Vorarbeit für die heutige Gesetzgebung haben Menschen aus der gesamten Gesellschaft geleistet.

Verantwortungsvoller Umgang

Beim Konsum jeglicher Droge ist es wichtig, “Safer Use” zu betreiben, was bedeutet, die Rahmenbedingungen für eine positive und sichere Erfahrung zu schaffen, durch das Achten auf das Set (= die eigene Stimmung und Befindlichkeit), die Auswahl des Settings (= Umgebung, Situation, Menschen und andere äußere Einflüsse) und durch das Vermeiden von gefährlichem und unberechenbarem Mischkonsum. Möglichst sollte man vor dem Konsum ein Drug Checking machen, um Verunreinigungen und andere Stoffe auszuschließen. Gerade synthetische Cannabinoide sind auf dem Vormarsch, und es besteht eine nicht einzuschätzende Gefahr für die Gesundheit, sollten diese Stoffe konsumiert werden. Zudem besteht eine nachweislich erhöhte Suchtgefahr. In Deutschland ist ein Drug Checking möglich, jedoch entscheiden die Bundesländer selbst, ob sie diese Tests erlauben.
Um negative Erfahrungen zu vermeiden, empfiehlt sich für Erstkonsumenten und auch Gelegenheitskonsumenten ein sogenannter Sitter. Das ist eine begleitende Person, die am besten nüchtern bleibt und mit der Wirkweise der Droge vertraut ist.

Beratungs- und Informationsangebote und Prävention:

Unter www.infos-cannabis.de gibt es Informationen über das CanG und vorhandene Angebote für Suchtprävention, Suchberatung und Suchtbehandlung. Auch über Wirkung, Risiken und Safer-Use wird aufgeklärt. Die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit wird von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) laufend weiterentwickelt. Der Schutz für Kinder und Jugendliche wird in allen Bereichen gestärkt. Besonders für konsumierende Jugendliche gibt es niedrigschwellige Frühinterventionsangebote zur Konsumreflexion.

Bei Gesetzesverstößen durch Kinder und Jugendliche werden ihre Personensorgeberechtigten darüber informiert. “Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.” Das soll Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren – gerade was Gesundheitsrisiken angeht – und einen weiteren Konsum einzustellen.

Anbauvereinigungen (ehemals Cannabis Social Clubs [CSC])

Laut Definition des CanG heißt es: “Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).” Diese Anbauvereinigungen werden eingehend geprüft, bevor sie zugelassen werden, und sollen auch im Betrieb stetig überprüft werden. Mitglieder wirken aktiv beim Anbau mit. Die Richtlinien sind dabei sehr strikt, sodass der Anbau vermutlich nicht durch Laien erfolgen wird, sondern von professionell verfahrenden Vereinigungen, die fast schon unter Laborbedingungen arbeiten müssen, um die Qualität des Cannabis zu gewährleisten. Haben professionelle Grower (Cannabis Anbauende: von englisch grow = wachsen) eine Anbauvereinigung gegründet, können sie erst nach recht hohen Anschaffungskosten für Anbauequipment, Räumlichkeiten und geringfügig Beschäftigte Cannabis anbauen. Eine weitere Hürde ist dabei die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten, da nicht jeder Vermietende diese Art der Nutzung billigt.

Eine Anbauvereinigung darf bis zu 500 Mitglieder aufnehmen, die über 18 Jahre alt sein müssen und seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nach Aufnahme bleiben diese für mindestens drei Monate Mitglied der Anbauvereinigung.

Personen die einschlägig vorbestraft sind oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhalten oder voraussichtlich nicht einhalten werden, dürfen keine Anbauvereinigung gründen. Die Überprüfung erfolgt durch die zuständige Behörde, die von den Bundesländern bestimmt wird. Die Zulassung ist zu Anfang auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet, und kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden. AVs dürfen nur in einem Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen stehen. Wichtig ist, dass in der Anbauvereinigung der Zugriff auf Cannabis vor Kindern, Jugendlichen und unbefugten Dritten geschützt ist. Der Konsum von Cannabis ist “innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus, im Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite, d.h. in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, verboten.”

Anbauvereinigungen müssen im Sinne der Dokumentationspflicht jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie der Menge an weitergegebenem Cannabis haben. Weiterhin dokumentationspflichtig sind: Herkunft des Vermehrungsmaterials, Abnehmer*innen und deren abgenommene Menge und die Anzahl abgegebener Cannabissamen und Stecklinge. Diese Vorgaben sind unter Datenschützern stark umstritten, vor allem weil die Vereinigungen die gesammelten Daten ihrer Mitglieder einmal jährlich den Landesbehörden zu Evaluationszwecken melden müssen, wenn auch anonymisiert.

Der ausschließlich innerbetriebliche Transport unterliegt strengen Voraussetzungen. Er muss schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Er bedarf eines Mitgliedes mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung, sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.

Einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen werden die Anbauvereinigungen kontrolliert. In Hessen ist dafür das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen werden durch das Präsidium Darmstadt geprüft und zugelassen. Die Zahl der Anbauvereine in einem Kreis oder einer Stadt ist auf einen Verein pro 6000 Einwohner limitiert.

Die Strafen

Wer mehr als 25 Gramm, aber weniger als 30 Gramm in der Öffentlichkeit mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer zu Hause mehr als 50 Gramm, aber weniger als 60 Gramm getrocknetes Cannabis hat, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene strafbar. Bei Gesetzesverstoß wird das Cannabis von der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt.

Strafe-Gefaengnisgitter.png
Grafik: mha / GFFB
  • Mindeststrafe: 2 Jahre Haft für Volljährige ab 21 Jahren für die Bestimmung eines Minderjährigen zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstigem Inverkehrbringen von Cannabis.
  • Mindestens 2 Jahre Haft für Volljährige ab 21 Jahren für die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige.
  • Mindestens 2 Jahre Haft für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis in nicht geringen Mengen.
  • Mindestens 2 Jahre Haft bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und dem Sich-Verschaffen von Cannabis in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
  • Der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet. Auch ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann erfolgen.
  • Es ist verboten, unter dem Einfluss von Cannabis Kraftfahrzeuge wie Auto oder Motorrad zu fahren. Es drohen mindestens 500 Euro Bußgeld, ein monatelanges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und im schlimmsten Fall der Entzug der Fahrerlaubnis. Wenn gleichzeitig Alkohol nachgewiesen wird, erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro. Fahranfänger zahlen 250 Euro, wenn ihnen mehr THC im Blut nachgewiesen wird als erlaubt. Erlaubt sind unter 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum.
  • Bei schweren Verstößen sind Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro möglich.
  • Für Minderjährige sind die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, weiterhin verboten. Falls Minderjährige gegen Verbote verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Bei Verstößen von Minderjährigen gegen Verbote, die noch unter das strafbare Maß fallen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren. Bei einer Kindeswohlgefährdung ist zudem der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. In einem solchen Fall können Minderjährige in geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen anderer Leistungsträger vermittelt werden. Bereits nach geltendem Recht sind familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten möglich.
  • Im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen, die nach neuem Gesetz nicht mehr zustande kämen, werden gelöscht. “Dabei stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.”

Bußgeldkatalog Hessen

1.000 Euro Bußgeld werden demjenigen verhängt, der Cannabis in der Gegenwart von Kindern und Jugendlichen konsumiert. Wer an Schulen, Kitas, Kinderspielplätzen oder in deren Sichtweite beim Konsum erwischt wird, muss 500 Euro zahlen.

Wer mehr als 25 Gramm, aber weniger als 30 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung bei sich führt oder zu Hause mehr als 50 Gramm, aber weniger als 60 Gramm getrocknetes Cannabis hat, dem drohen 500 bis 1.000 Euro Bußgeld. Wer Samen aus dem Nicht-EU-Ausland einführt, kann mit bis zu 30.000 Euro rechnen.

Der Bußgeldkatalog umfasst 41 Tatbestände. Mehr als die Hälfte davon betreffen Anbauvereinigungen. Sie dürfen höchstens 500 Mitglieder aufnehmen und jeder kann nur Mitglied in einem einzigen Verein sein. Bei einem Verstoß drohen sowohl der Anbauvereinigung, als auch dem Mitglied jeweils 300 Euro Bußgeld. Die Vereine müssen sicherstellen, dass die Ernte nur an volljährige Mitglieder abgegeben wird, andernfalls können 750 Euro verlangt werden.

geschrieben von Moritz Hamann

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